Hochschulstatistikgesetz (HStatG)
Gesetz über die Statistik für das Hochschulwesen sowie für die Berufsakademien

Ausfertigungsdatum: 02.11.1990


§ 4 HStatG Erhebungsmerkmale bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 1 und 2 (Hochschulen, Hochschulkliniken sowie staatliche und kirchliche Prüfungsämter)

Bei den in § 2 Nummer 1 und 2 genannten Einrichtungen werden für die Prüfungsteilnehmenden, soweit die Merkmale nicht bereits nach § 3 Absatz 1 erhoben werden, folgende Erhebungsmerkmale semesterweise nach Abschluss des Prüfungsverfahrens erfasst:

1.
Bezeichnung der Hochschule;
2.
Geschlecht;
3.
Geburtsmonat und -jahr;
4.
Staatsangehörigkeit;
5.
Art und Fachrichtung der abgeschlossenen Prüfung;
6.
Monat und Jahr des Prüfungsabschlusses;
7.
Fachsemesterzahl beim Prüfungsabschluss;
8.
Prüfungserfolg und Gesamtnote;
9.
bei Promotionsabsolventinnen und Promotionsabsolventen zusätzlich die Art der Promotion;
10.
Anzahl der für den Studiengang anerkannten ECTS-Punkte (ECTS: Europäisches System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen);
11.
Anzahl der für den Studiengang anerkannten ECTS-Punkte auf Grund außerhalb der Hochschule erworbener beruflicher Qualifikationen;
12.
Anzahl der im Ausland erworbenen ECTS-Punkte, die an der jeweiligen Hochschule in Deutschland für den Studiengang anerkannt werden;
13.
für studienbezogene Auslandsaufenthalte jeweils Art des Aufenthalts; Dauer des Aufenthalts in Monaten; Staat des Aufenthalts sowie Art des Mobilitätsprogramms.