Bei den in § 2 Nummer 1 und 2 genannten Einrichtungen werden für die Prüfungsteilnehmenden, soweit die Merkmale nicht bereits nach § 3 Absatz 1 erhoben werden, folgende Erhebungsmerkmale semesterweise nach Abschluss des Prüfungsverfahrens erfasst: 
        
            - 1.
- 
                Bezeichnung der Hochschule; 
- 2.
- 
                Geschlecht; 
- 3.
- 
                Geburtsmonat und -jahr; 
- 4.
- 
                Staatsangehörigkeit; 
- 5.
- 
                Art und Fachrichtung der abgeschlossenen Prüfung; 
- 6.
- 
                Monat und Jahr des Prüfungsabschlusses; 
- 7.
- 
                Fachsemesterzahl beim Prüfungsabschluss; 
- 8.
- 
                Prüfungserfolg und Gesamtnote; 
- 9.
- 
                bei Promotionsabsolventinnen und Promotionsabsolventen zusätzlich die Art der Promotion; 
- 10.
- 
                Anzahl der für den Studiengang anerkannten ECTS-Punkte (ECTS: Europäisches System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen); 
- 11.
- 
                Anzahl der für den Studiengang anerkannten ECTS-Punkte auf Grund außerhalb der Hochschule erworbener beruflicher Qualifikationen; 
- 12.
- 
                Anzahl der im Ausland erworbenen ECTS-Punkte, die an der jeweiligen Hochschule in Deutschland für den Studiengang anerkannt werden; 
- 13.
- 
                für studienbezogene Auslandsaufenthalte jeweils Art des Aufenthalts; Dauer des Aufenthalts in Monaten; Staat des Aufenthalts sowie Art des Mobilitätsprogramms.