Hochschulstatistikgesetz (HStatG)
Gesetz über die Statistik für das Hochschulwesen sowie für die Berufsakademien

Ausfertigungsdatum: 02.11.1990


§ 2 HStatG Erhebungsbereich

Die Erhebungen erstrecken sich auf:

1.
Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken und sonstiger der Ausbildung von Studenten dienenden Krankenanstalten,
2.
staatliche und kirchliche Prüfungsämter, soweit sie Prüfungen abnehmen, die ein Studium an den in Nummer 1 genannten Einrichtungen abschließen, und
3.
Berufsakademien.