Hochschulstatistikgesetz (HStatG)
Gesetz über die Statistik für das Hochschulwesen sowie für die Berufsakademien

Ausfertigungsdatum: 02.11.1990


§ 11 HStatG Veröffentlichung und Übermittlung von Tabellen

(1) Ergebnisse der Hochschulstatistik dürfen auf die einzelne Hochschule und einzelne Hochschulstandorte bezogen veröffentlicht werden.

(2) An die für Wissenschaft und Forschung zuständigen obersten Landes- und Bundesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.