(1) Für die Erhebungen nach den §§ 3 bis 6 besteht Auskunftspflicht.
    
        (2) Auskunftspflichtig sind: 
        
            - 1.
- 
                für die Erhebungen nach den §§ 3 und 5 die Leitungen der in § 2 Nr. 1 genannten Einrichtungen, 
- 2.
- 
                für die Erhebungen nach § 4 die Leitungen der in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Einrichtungen, 
- 3.
- 
                für die Erhebungen nach § 6 die Leitungen der in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen, 
- 4.
- 
                für die Hilfsmerkmale nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 die Leitungen der in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen. 
(3) Die Angaben zu § 9 Absatz 1 Nummer 1 sind freiwillig.
    (4) Die Auskünfte nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 sind aus den Unterlagen der in § 2 Nummer 1 bis 3 genannten Einrichtungen zu erteilen.
    (5) (weggefallen)