(HSchmidtStiftG)
Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Schmidt-Stiftung

Ausfertigungsdatum: 13.10.2016


§ 12 HSchmidtStiftG Gebühren

Die Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungsaufwands nach näherer Bestimmung der Satzung Gebühren und Auslagen für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.