(HSchmidtStiftG)
Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Schmidt-Stiftung

Ausfertigungsdatum: 13.10.2016


§ 10 HSchmidtStiftG Aufsicht, Haushalt, Rechtsprüfung

(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird die Stiftung durch das Bundesarchiv unterstützt; Art und Umfang regelt die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde im Benehmen mit dem Kuratorium und dem Helmut-Schmidt-Archiv im Archiv der sozialen Demokratie der Friedrich-Ebert-Stiftung e. V..

(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.