(HSchmidtStiftG)
Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Schmidt-Stiftung

Ausfertigungsdatum: 13.10.2016


§ 1 HSchmidtStiftG Rechtsform der Stiftung

Unter dem Namen „Bundeskanzler-Helmut-Schmidt-Stiftung“ wird mit Sitz in Hamburg eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.