Handelsregisterverordnung (HRV)
Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters

Ausfertigungsdatum: 12.08.1937


Anlage 6 HRV (zu § 50 Abs. 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2001, 3694;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Handelsregister des AmtsgerichtsAbteilung ANummer der Firma: HR A
Wiedergabe des aktuellen Registerinhalts
1.Anzahl der bisherigen Eintragungen:
2.a)Firma:
 b)Sitz, Niederlassung, inländische Geschäftsanschrift Zweigniederlassungen:
c)Gegenstand des Unternehmens: 1)
3.a)Allgemeine Vertretungsregelung:
 b)Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis:
4.Prokura:
5.a)Rechtsform, Beginn und Satzung:
 b)Sonstige Rechtsverhältnisse:
c)Kommanditisten, Mitglieder 2):
6.Tag der letzten Eintragung:

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1)
Die Anmeldung des Unternehmensgegenstandes ist nur bei der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung und juristischen Personen zwingend.
2)
Mitglieder sind hier solche der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung.
Anmerkung: Die beiden Kopfzeilen müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.