(HRG)
Hochschulrahmengesetz

Ausfertigungsdatum: 26.01.1976


§ 11 HRG Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluß

Die Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluß beträgt, unbeschadet des § 19 Abs. 2 Satz 2,

1.
bei Fachhochschulstudiengängen höchstens vier Jahre,
2.
bei anderen Studiengängen viereinhalb Jahre.
Darüber hinausgehende Regelstudienzeiten dürfen in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden; dies gilt auch für Studiengänge, die in besonderen Studienformen durchgeführt werden. In geeigneten Fachrichtungen sind Studiengänge einzurichten, die in kürzerer Zeit zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluß führen.