Ausfertigungsdatum: 14.01.1997
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3076/78 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 2 ein Erzeugnis in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt.