Holzhandels-Sicherungs-Gesetz (HolzSiG)
Gesetz gegen den Handel mit illegal eingeschlagenem Holz

Ausfertigungsdatum: 11.07.2011


§ 9 HolzSiG Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 7 oder eine Straftat nach § 8 bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.