(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 
        
            - 1.
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                eine in § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt oder 
- 2.
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                eine in § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt. 
(2) Der Versuch ist strafbar.