(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
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eine in § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt oder
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eine in § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt.
(2) Der Versuch ist strafbar.