Ausfertigungsdatum: 11.07.2011
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Überwachung näher zu regeln, soweit es zur Durchsetzung des Verbotes nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005, auch in Verbindung mit einem nach Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 erlassenen Rechtsakt erforderlich ist. Es kann dabei insbesondere die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahmen und Analysemethoden und der Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten regeln.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Überwachung näher zu regeln, soweit es zur Durchsetzung der Verpflichtungen der Marktteilnehmer nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, auch in Verbindung mit den zu dieser Verordnung von Rat und Europäischer Kommission erlassenen Ergänzungs-oder Durchführungsbestimmungen, erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates