Holzmechanikerausbildungsverordnung (HolzmechAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur Holzmechanikerin

Ausfertigungsdatum: 19.05.2015


§ 7 HolzmechAusbV Ziel und Zeitpunkt

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.