(1) Im Prüfungsbereich Maschinentechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
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Werkzeuge und Maschinen werkstoffgerecht auszuwählen,
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technische Einrichtungen und Maschinen einzurichten, zu bedienen und instand zu halten,
- 3.
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technische Vorgaben zu beachten,
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Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und
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qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.