(1) Im Prüfungsbereich Montagetechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 
        
            - 1.
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                Arbeitsabläufe zu planen, zu steuern und zu optimieren, 
- 2.
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                Auf- und Einbausituationen anhand von Arbeits- und Konstruktionsunterlagen zu prüfen, 
- 3.
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                Werkzeuge, Geräte und Maschinen zuzuordnen, 
- 4.
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                Montagen von Innenausbauten und Bauelementen zu planen und festzulegen, 
- 5.
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                Verwendung von Befestigungsmitteln zu planen, 
- 6.
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                Dicht- und Dämmstoffe auszuwählen, 
- 7.
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                Innenausbauten und Bauelemente zu Systemen zusammenzufügen, 
- 8.
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                Installationen elektrischer Einrichtungen und Geräte unter Beachtung sicherheitstechnischer Aspekte zu planen, 
- 9.
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                Anschlussarbeiten an Wasser- und Abwasserleitungen sowie an Lüftungsanlagen unter Beachtung der Sicherheitsaspekte zu planen, 
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                Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und 
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                qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen und Abnahme- oder Übergabeprotokolle zu erstellen. 
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
    (3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.