(1) Im Prüfungsbereich Montagetechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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Arbeitsabläufe zu planen, zu steuern und zu optimieren,
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Auf- und Einbausituationen anhand von Arbeits- und Konstruktionsunterlagen zu prüfen,
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Werkzeuge, Geräte und Maschinen zuzuordnen,
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Montagen von Innenausbauten und Bauelementen zu planen und festzulegen,
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Verwendung von Befestigungsmitteln zu planen,
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Dicht- und Dämmstoffe auszuwählen,
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Innenausbauten und Bauelemente zu Systemen zusammenzufügen,
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Installationen elektrischer Einrichtungen und Geräte unter Beachtung sicherheitstechnischer Aspekte zu planen,
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Anschlussarbeiten an Wasser- und Abwasserleitungen sowie an Lüftungsanlagen unter Beachtung der Sicherheitsaspekte zu planen,
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Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und
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qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen und Abnahme- oder Übergabeprotokolle zu erstellen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.