Ausfertigungsdatum: 19.05.2015
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| Herstellen eines Bauelementes, eines Holzpackmittels oder eines Rahmens | mit 50 Prozent, | 
| Fertigungstechnik | mit 20 Prozent, | 
| Maschinen- und Anlagentechnik | mit 20 Prozent, | 
| Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. | 
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Fertigungstechnik“, „Maschinen- und Anlagentechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn