(1) Im Prüfungsbereich Fertigungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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Arbeitsabläufe zu planen, zu steuern und zu optimieren,
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Fertigungsunterlagen zu erstellen,
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die Verwendung von Holz, Holzwerk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen zu planen,
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die Verwendung von Beschlägen und Zulieferteilen zu planen,
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Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen zuzuordnen,
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Oberflächenbehandlungs-, Beschichtungs- und Holzschutztechniken unter Berücksichtigung von Produktqualität und Verwendungszweck zu planen,
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Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und
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qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.