Holzbildhauermeisterverordnung (HolzbhMstrV)
Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Holzbildhauer-Handwerk

Ausfertigungsdatum: 10.04.1987


§ 9 HolzbhMstrV Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1987 in Kraft.

(2) Auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendende Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.