(HolzbhAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzbildhauer/zur Holzbildhauerin

Ausfertigungsdatum: 27.01.1997


§ 10 HolzbhAusbV Aufheben von Vorschriften

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Bildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Holzbildhauer/Holzbildhauerin für Handwerk und Industrie sind nicht mehr anzuwenden.