Abschnitt I: Pflichtqualifikationen gemäß § 4 Abs. 1 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1.-18.
Monat | 19.-36
Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1) |
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2) |
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären
- c)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3) |
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und - Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
|
4 | Umweltschutz
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
|
5 | Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5) |
- a)
-
Informations- und Kommunikationssysteme nutzen
- b)
-
Informationen erfassen, aufbereiten, bewerten und anwenden
| 2*) | |
- c)
-
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten
- d)
-
Branchen-Software nutzen, Daten sichern und Datenschutzvorschriften anwenden
- e)
-
Daten aktualisieren und archivieren
- f)
-
fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
| | 3*) |
6 | Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team
(§ 4 Abs. 6) |
- a)
-
Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
- b)
-
Informationen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen, beschaffen und nutzen
- c)
-
Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und ergonomischer Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
- d)
-
Mengen auftragsbezogen ermitteln
| 2*) | |
- e)
-
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen, Zeitaufwand dokumentieren
- f)
-
Gespräche mit Vorgesetzten und Mitarbeitern situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen
- g)
-
Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwenden
- h)
-
Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
- i)
-
technische Veränderungen feststellen und auf Umsetzbarkeit prüfen
| | 3*) |
7 | Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7) |
- a)
-
Skizzen und Zeichnungen anfertigen und anwenden
- b)
-
auftragsbezogene Listen erstellen und anwenden
- c)
-
technische Unterlagen, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, anwenden
- d)
-
Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen
- e)
-
Messungen durchführen und dokumentieren, Messwerte berücksichtigen
| 5*) | |
- f)
-
Ausbeuteberechnungen durchführen
| | 2*) |
8 | Vorbereiten, Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8) |
- a)
-
Arbeitsplatz einrichten und sichern, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
- b)
-
persönliche Schutzausrüstung verwenden
- c)
-
Arbeitshilfen auf- und abbauen
- d)
-
Gefahrstoffe erkennen, umweltgerechte Lagerung durchführen und Entsorgung von gefahrstoffhaltigen Abfällen veranlassen
| 4*) | |
9 | Sortieren, Vermessen, Kontrollieren und Einteilen von Holz und Rohmaterialien
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9) |
- a)
-
Holz nach Holzarten und Rohmaterialien nach Arten unterscheiden, Güte, Abmessungen, Eigenschaften und Verwendungszweck beurteilen
- b)
-
Güte-, Stärke-, Sortier- und Festigkeitsklassen prüfen und dokumentieren
| 6 | |
- c)
-
Werkseingangskontrollen durchführen und Ergebnisse dokumentieren
- d)
-
Rohmaterialien für den Arbeitsauftrag auswählen und unter Berücksichtigung der Mengenausnutzung einteilen
| | 4 |
10 | Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Geräten, Maschinen und Anlagen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10) |
- a)
-
Aufbau und Funktionszusammenhänge von Produktionseinrichtungen unterscheiden; Handwerkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auftragsbezogen auswählen
- b)
-
handgeführte Maschinen einrichten und bedienen
| 8 | |
|
- c)
-
Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen
|
|
- d)
-
Störungen an Geräten, Maschinen und Anlagen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
|
- e)
-
pneumatische, hydraulische, elektrische und elektronischer Steuer- und Regeleinrichtungen einstellen
- f)
-
Handwerkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen instand halten, Systemkomponenten austauschen, Reparaturarbeiten durchführen
| | 5 |
11 | Einrichten und Instandhalten von Maschinenwerkzeugen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 11) |
- a)
-
Maschinenwerkzeuge nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
- b)
-
Maschinenwerkzeuge vorbereiten und einrichten
- c)
-
Maschinenwerkzeuge schärfen und instand halten
- d)
-
Maschinenwerkzeuge lagern
| 8 | |
12 | Überwachen von Produktionsprozessen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 12) |
- a)
-
Geräte, Maschinen und Anlagen steuern, regeln und überwachen
- b)
-
Produktionsabläufe durch Eingriffe in die Steuerung nach Unterlagen und Anweisungen optimieren und dokumentieren
- c)
-
Bearbeitungsfehler erkennen und Bearbeitungsprozesse korrigieren
- d)
-
Programmfehler erkennen und Korrekturen veranlassen
- e)
-
pneumatische, hydraulische, elektrische und elektronische Steuer- und Regeleinrichtungen justieren und Einstellungsparameter überwachen
- f)
-
Fördervorgänge überwachen
| | 18 |
13 | Vorbereitende und nachbearbeitende Arbeiten zur Herstellung von Erzeugnissen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 13) |
- a)
-
Holz und Rohmaterialien sowie Hilfsstoffe auftragsbezogen zuordnen und bereitstellen
- b)
-
Rundholz, Schnittholz oder Rohmaterialien nach Bearbeitungsvorgaben und unter Berücksichtigung optimaler Mengen- und Güteausnutzung auswählen, prüfen, transportieren und bearbeitungsgerecht zurichten
| 14 | |
- c)
-
Schnittholz nach Arbeitsauftrag trennen, kappen, besäumen und sortieren
- d)
-
Nebenprodukte und Reststoffe für die Weiterverwertung vorbereiten
| 14 | |
- e)
-
Erzeugnisse normengerecht und auftragsbezogen sortieren und vermessen
| | 4 |
14 | Durchführen von Holzschutzmaßnahmen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 14) |
- a)
-
konstruktive und chemische Holzschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung ökologischer und technischer Gesichtspunkte sowie des Verwendungszweckes unterscheiden und auswählen
- b)
-
Holzschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes durchführen
- c)
-
Holzschutzmittel lagern und Entsorgung veranlassen
| | 6 |
15 | Trocknen von Holz
(§ 4 Abs. 1 Nr. 15) |
- a)
-
Holzfeuchtemessungen durchführen
- b)
-
Freilufttrocknung vorbereiten und durchführen
| 4 | |
- c)
-
technische Holztrocknung unter Berücksichtigung der Ausgangsbedingungen, geforderter Trocknungsqualität sowie unter wirtschaftlicher Energieverwendung und Vermeidung von Trocknungsfehlern vorbereiten, durchführen und dokumentieren
| | 4 |
16 | Transportieren, Lagern und Pflegen von Holz, Rohmaterialien und Erzeugnissen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 16) |
- a)
-
Holz, Rohmaterialien und Erzeugnisse auftrags- und materialgerecht lagern
- b)
-
Holz, Rohmaterialien und Erzeugnisse für den internen Transport vorbereiten
- c)
-
Schutzmaßnahmen zur schadensfreien Lagerung von Holz und Rohmaterialien durchführen
| 6 | |
- d)
-
Hebe- und Transportgeräte, insbesondere Gabelstapler, bedienen
- e)
-
Schutzmaßnahmen zur schadensfreien Lagerung von Erzeugnissen durchführen
| | 6 |
17 | Versenden von Erzeugnissen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 17) |
- a)
-
Erzeugnisse kennzeichnen
| 2 | |
- b)
-
Erzeugnisse kommissionieren und verpacken
- c)
-
Fahrzeuge nach Anweisung be- und entladen
- d)
-
Ladungen anhand der Versandunterlagen auf Vollständigkeit prüfen
| | 4 |
18 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, Kundenorientierung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 18) |
- a)
-
Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern
- b)
-
eigene Arbeiten anhand von Qualitätsvorgaben prüfen
| 3*) | |
- c)
-
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
- d)
-
Zwischen- und Arbeitsergebnisse sowie Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren
- e)
-
Einhaltung von Kundenanforderungen kontrollieren Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
| | 3*) |
- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
|
|
Abschnitt II: Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2 |
1 | Herstellen von Sägewerkserzeugnissen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1) |
- a)
-
Schnittfiguren zur Erzeugung unterschiedlicher Schnittprodukte erstellen und auswerten
- b)
-
Rundholz unter Berücksichtigung optimaler Mengen- und Güteausnutzung einschneiden
| | 16 |
2 | Herstellen von Hobelwerkserzeugnissen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2) |
- a)
-
Schnittholz, insbesondere unter Berücksichtigung optimaler Mengen- und Güteausnutzung, hobeln und profilieren
- b)
-
Hobelwerkserzeugnisse, insbesondere unter Berücksichtigung optimaler Mengen- und Güteausnutzung, kappen und endbearbeiten
- c)
-
Profile für Kehl- und Fräsmesser aus- und übertragen
- d)
-
Oberflächen von Hobelwerkserzeugnissen vorbereiten und beschichten
| | 16 |
3 | Herstellen von Leimholzerzeugnissen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3) |
- a)
-
Kleb- und Zusatzstoffe nach Arbeitsauftrag auswählen und für die Verarbeitung vorbereiten
- b)
-
Lamellen herstellen und unter Beachtung von Pressdruck, Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Aushärtedauer nach Vorschriften zu Leimholzerzeugnissen verleimen
- c)
-
Leimholzerzeugnisse endbearbeiten
| | 16 |
4 | Herstellen von Holzwerkstofferzeugnissen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 4) |
- a)
-
Furniere, insbesondere unter Berücksichtigung optimaler Mengen- und Güteausnutzung, herstellen und zusammensetzen
- b)
-
Kleb- und Zusatzstoffe nach Arbeitsauftrag auswählen und für die Verarbeitung vorbereiten
- c)
-
Holzwerkstoffe, insbesondere durch Pressen, Schleifen und Formatieren, herstellen
- d)
-
Oberflächen von Holzwerkstoffen beschichten
| | 16 |