(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
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Umweltschutz,
- 5.
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Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
- 6.
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Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team,
- 7.
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Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen,
- 8.
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Vorbereiten, Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen,
- 9.
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Sortieren, Vermessen, Kontrollieren und Einteilen von Holz und Rohmaterialien,
- 10.
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Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Geräten, Maschinen und Anlagen,
- 11.
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Einrichten und Instandhalten von Maschinenwerkzeugen,
- 12.
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Überwachen von Produktionsprozessen,
- 13.
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Vorbereitende und nachbearbeitende Arbeiten zur Herstellung von Erzeugnissen,
- 14.
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Durchführen von Holzschutzmaßnahmen,
- 15.
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Trocknen von Holz,
- 16.
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Transportieren, Lagern und Pflegen von Holz, Rohmaterialien und Erzeugnissen,
- 17.
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Versenden von Erzeugnissen,
- 18.
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Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, Kundenorientierung,
- 19.
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Eine vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifikationseinheit im Umfang von 16 Wochen aus der Auswahlliste gemäß Absatz 2.
(2) Die Auswahlliste umfasst folgende Wahlqualifikationseinheiten:
- 1.
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Herstellen von Sägewerkserzeugnissen,
- 2.
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Herstellen von Hobelwerkserzeugnissen,
- 3.
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Herstellen von Leimholzerzeugnissen,
- 4.
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Herstellen von Holzwerkstofferzeugnissen.