Der Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten und der darauf aufbauende Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer /Holz- und Bautenschützerin werden 
        
            - 1.
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                nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes und 
- 2.
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                nach § 25 der  Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nr. 6, Holz- und Bautenschutzgewerbe (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden), der Anlage B Abschnitt 2 der  Handwerksordnung
        staatlich anerkannt.