(HoheSeeÜbkG)
Gesetz zum Übereinkommen vom 29. April 1958 über die Hohe See

Ausfertigungsdatum: 21.09.1972


Art 5 HoheSeeÜbkG

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.