Hohe-See-Einbringungsgesetz (HoheSeeEinbrG)
Gesetz über das Verbot der Einbringung von Abfällen und anderen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See (Artikel 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972)

Ausfertigungsdatum: 25.08.1998


§ 3 HoheSeeEinbrG Begriffsbestimmungen

(1) Einbringen im Sinne dieses Gesetzes ist:

1.
jede in die Hohe See erfolgende Beseitigung von Abfällen oder sonstigen Stoffen von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Anlagen aus,
2.
jede in die Hohe See erfolgende Beseitigung von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Anlagen,
3.
jede Lagerung von Abfällen oder sonstigen Stoffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf Hoher See errichteten Anlagen aus und
4.
die Aufgabe von Plattformen oder sonstigen auf Hoher See errichteten Anlagen insbesondere durch deren teilweises oder vollständiges Versenken vor Ort in der Absicht, sich dieser Anlagen zu entledigen.

(2) Verbrennung auf Hoher See im Sinne dieses Gesetzes ist die Verbrennung von Abfällen oder sonstigen Stoffen zum Zwecke ihrer vorsätzlichen Beseitigung durch Wärmezerstörung an Bord eines Schiffes, einer Plattform oder eines sonstigen auf Hoher See errichteten Bauwerks.

(3) Schiffe und Luftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Wasserfahrzeuge und Fluggeräte jeder Art. Hierzu gehören auch Luftkissenfahrzeuge und schwimmendes Gerät mit oder ohne Eigenantrieb.

(4) Verschmutzung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Auswirkung einer durch menschliches Handeln mittelbar oder unmittelbar verursachten Verunreinigung durch Abfälle oder sonstige Stoffe oder Gegenstände in der Hohen See, die lebende Organismen des Meeres und die Meeres-Ökosysteme beeinträchtigen, die menschliche Gesundheit gefährden, rechtmäßige Nutzung des Meeres wie die Fischerei behindern, die Qualität des Meerwassers verschlechtern und sonstige Umweltgüter beeinträchtigen.