Hörakustikerausbildungsverordnung (HörAkAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin

Ausfertigungsdatum: 28.04.2016


§ 7 HörAkAusbV Ziel und Zeitpunkt

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Die Zwischenprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.