Ausfertigungsdatum: 28.04.2016
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| 1. Audiologische Kenndaten von Patientinnen und Patienten mit | 20 Prozent, | 
| 2. Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres und Otoplastiken mit | 20 Prozent, | 
| 3. Hörsystemanpassung und Patientenberatung mit | 40 Prozent, | 
| 4. Servicemaßnahmen mit | 10 Prozent, | 
| 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit | 10 Prozent. | 
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung entweder in dem Prüfungsbereich nach § 19 oder in einem der Teilprüfungsbereiche nach § 15 Absatz 2, § 17 Absatz 2 oder § 18 Absatz 3 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn