Ausfertigungsdatum: 28.04.2016
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. Audiologische Kenndaten von Patientinnen und Patienten mit |
20 Prozent, |
2. Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres und Otoplastiken mit |
20 Prozent, |
3. Hörsystemanpassung und Patientenberatung mit |
40 Prozent, |
4. Servicemaßnahmen mit | 10 Prozent, |
5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit | 10 Prozent. |
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung entweder in dem Prüfungsbereich nach § 19 oder in einem der Teilprüfungsbereiche nach § 15 Absatz 2, § 17 Absatz 2 oder § 18 Absatz 3 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn