(HöfeVfO)
Verfahrensordnung für Höfesachen

Ausfertigungsdatum: 29.03.1976


§ 26 HöfeVfO Geltung für Lebenspartner

Die für Ehegatten und Ehegattenhöfe geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner und Lebenspartnerhöfe.