(HöfeVfO)
Verfahrensordnung für Höfesachen

Ausfertigungsdatum: 29.03.1976


§ 17 HöfeVfO Stundungsverfahren

Im Verfahren über die Stundung, Verzinsung und Sicherung eines Abfindungsanspruchs (§ 12 Abs. 5 der Höfeordnung) ist § 264 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.