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< § 2
Anlage 1 >

Schutzbau-Höchstbetragsverordnung (HöBetrV)
Verordnung über die Höchstbeträge der steuerlich begünstigten Herstellungskosten von Schutzräumen im Sinne der §§ 7 und 12 Abs. 3 des Schutzbaugesetzes

Ausfertigungsdatum: 25.02.1970


§ 3 HöBetrV

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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