Holz- und Bautenschutzmeisterverordnung (HoBaMstrV)
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Holz- und Bautenschutzgewerbe

Ausfertigungsdatum: 10.09.2012


§ 3 HoBaMstrV Ziel und Gliederung des Teils I

(1) Durch die Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei Tätigkeiten des Holz- und Bautenschutzgewerbes meisterhaft verrichten kann.

(2) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch.