Ausfertigungsdatum: 27.09.2016
(1) Die Verbote des § 1 Absatz 1 gelten nicht für notwendige Dienst- oder Forschungsfahrten im Auftrag oder mit Wasserfahrzeugen des Bundes oder eines Landes.
(2) Das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann von den Verboten des § 1 Absatz 1 allgemein und im Einzelfall, zeitlich begrenzt oder auf Dauer Befreiungen gewähren, wenn
(3) Von den Verboten des § 1 Absatz 1 kann abgewichen werden, soweit dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr erforderlich ist.