(1) Für die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen ist ein Konto im Regionalnachweisregister erforderlich.
    
        (2) § 6 ist entsprechend anzuwenden. Abweichend davon 
        
            - 1.
- 
                ist ein Identitätsnachweis nicht erforderlich, wenn die Identität des Antragstellers oder seines Vertreters bereits bei der Eröffnung eines Kontos im Herkunftsnachweisregister nachgewiesen wurde, und 
- 2.
- 
                ist bei der Antragstellung eine Vertretung auch durch einen Dienstleister zulässig, wenn der Antragsteller im Regionalnachweisregister als Anlagenbetreiber fungieren will. 
        Im Fall des Satzes 2 Nummer 2 ist ein Identitätsnachweis des Anlagenbetreibers nicht erforderlich; die Pflicht des Dienstleisters zum Identitätsnachweis im Rahmen der Dienstleisterregistrierung nach § 8 Absatz 5 bleibt unberührt.