Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)
Durchführungsverordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien

Ausfertigungsdatum: 08.11.2018


§ 46 HkRNDV Datenübermittlung

(1) Die Registerverwaltung kann im Herkunftsnachweisregister gespeicherte Daten, einschließlich der personenbezogenen Daten, an folgende Behörden und Stellen übermitteln:

1.
soweit dies im Einzelfall für die Aufgabenerfüllung der folgenden Behörden jeweils erforderlich ist, an:
a)
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
b)
die Bundesnetzagentur oder
c)
die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung;
2.
soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung der in § 79 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten Aufgabe und zur Erfüllung der Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland jeweils erforderlich ist, an:
a)
registerführende Behörden oder andere für die Registerführung zuständige Stellen von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Sinne der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015/1513 (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 1) geändert worden ist,
b)
registerführende Behörden oder andere für die Registerführung zuständige Stellen anderer Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft (ABl. L 198 vom 20.7.2006, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung,
c)
registerführende Behörden oder andere für die Registerführung zuständige Stellen von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, die mit den registerführenden Behörden oder anderen für die Registerführung zuständigen Stellen im Sinne des Buchstaben a vergleichbar sind,
d)
Organe und Einrichtungen der Europäischen Union oder
e)
die Association of Issuing Bodies.

(2) Auf die im Regionalnachweisregister gespeicherten Daten ist Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b entsprechend anzuwenden. Daneben kann die Registerverwaltung im Regionalnachweisregister gespeicherte Daten über die ausgestellten Regionalnachweise, einschließlich der personenbezogenen Daten, an denjenigen Netzbetreiber übermitteln, der für die Auszahlung der Marktprämie nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zuständig ist.

(3) Die Registerverwaltung kann im Herkunftsnachweisregister oder im Regionalnachweisregister gespeicherte Daten ferner der Bundesnetzagentur übermitteln, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist zum Abgleich der Daten des Herkunftsnachweisregisters oder des Regionalnachweisregisters mit den Daten, die im Marktstammdatenregister nach § 1 der Marktstammdatenregisterverordnung gespeichert sind.