Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)
Durchführungsverordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien

Ausfertigungsdatum: 08.11.2018


§ 34 HkRNDV Verfall von Herkunftsnachweisen

Die Registerverwaltung erklärt Herkunftsnachweise für verfallen, wenn sie nicht spätestens zwölf Kalendermonate nach dem Ende des Erzeugungszeitraums entwertet worden sind. Eine Verwendung der verfallenen Herkunftsnachweise ist untersagt.