Ausfertigungsdatum: 08.11.2018
(1) Auf Antrag des Anlagenbetreibers oder wenn der Anlagenbetreiber die ihm zugeordnete Anlage nicht mehr betreibt, löscht die Registerverwaltung die Registrierung der Anlage. Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, der Registerverwaltung unverzüglich mitzuteilen, dass er die Anlage nicht mehr betreibt.
(2) Wechselt der Betreiber einer Anlage, so bleibt die Anlagenregistrierung trotz der Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 bestehen und die Anlage wird dem Konto des neuen Anlagenbetreibers zugeordnet, wenn der neue Anlagenbetreiber