Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)
Durchführungsverordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien

Ausfertigungsdatum: 08.11.2018


§ 26 HkRNDV Gültigkeitsdauer der Anlagenregistrierung; erneute Anlagenregistrierung

(1) Die Anlagenregistrierung ist fünf Jahre gültig.

(2) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann der Anlagenbetreiber eine erneute Anlagenregistrierung bei der Registerverwaltung beantragen. Der Antrag auf eine erneute Anlagenregistrierung kann frühestens drei Monate vor und spätestens drei Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Anlagenregistrierung gestellt werden.

(3) Für die erneute Anlagenregistrierung hat der Anlagenbetreiber zu prüfen, ob die folgenden im jeweiligen Register gespeicherten Daten zu seiner Anlage weiterhin aktuell sind:

1.
bei im Herkunftsnachweisregister registrierten
a)
Anlagen die in § 21 Absatz 1 Satz 2 genannten Daten,
b)
Grenzkraftwerken die in § 21 Absatz 2 Satz 1 genannten Daten,
2.
bei im Regionalnachweisregister registrierten Anlagen die in § 23 Absatz 1 genannten Daten.
Sind die im jeweiligen Register gespeicherten Daten weiterhin aktuell, so hat der Anlagenbetreiber diese gegenüber der Registerverwaltung zu bestätigen, andernfalls zu aktualisieren.

(4) Wird die erneute Registrierung der Anlage nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Anlagenregistrierung beantragt, so kann eine neue Registrierung im Herkunftsnachweisregister nur nach § 21, im Regionalnachweisregister nur nach § 23 erfolgen.