Ausfertigungsdatum: 08.11.2018
(1) Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation hat vor Beginn seiner oder ihrer Tätigkeit nach dieser Verordnung im Herkunftsnachweisregister der Registerverwaltung die in den Absätzen 2 und 3 genannten Daten und Nachweise zu übermitteln.
(2) Der Umweltgutachter oder die für die Umweltgutachterorganisation handelnde natürliche Person hat der Registerverwaltung folgende Daten zu übermitteln:
(3) Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation hat der Registerverwaltung einen Identitätsnachweis und einen Nachweis der Zulassung als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation vorzulegen. Als Zulassungsnachweis ist der Registerverwaltung eine Kopie des Zulassungsbescheids oder der Zulassungsbescheide zu übermitteln. Für die Erbringung des Zulassungsnachweises bestimmt die Registerverwaltung ein geeignetes Verfahren. Für den Identitätsnachweis ist § 6 Absatz 5 entsprechend anzuwenden.
(4) Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation hat der Registerverwaltung den Verlust von einem oder mehreren Zulassungsbereichen nach § 2 Nummer 11 Buchstabe a unverzüglich mitzuteilen.
(5) Die Registerverwaltung löscht die Daten des Umweltgutachters oder der Umweltgutachterorganisation auf dessen oder deren Antrag oder wenn der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation den letzten für die Teilnahme am Register qualifizierenden Zulassungsbereich nach § 2 Nummer 11 Buchstabe a verliert. Mit der Löschung der Daten des Umweltgutachters oder der Umweltgutachterorganisation erlöschen dessen oder deren sämtliche bestehenden Zuordnungen zu Anlagenbetreibern.
(6) Die Registerverwaltung informiert die nach § 28 des Umweltauditgesetzes zuständige Zulassungsstelle, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation die Tätigkeiten nach dieser Verordnung ordnungsgemäß ausführt.