(HKrimDAPrV)
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes

Ausfertigungsdatum: 15.01.2011


§ 5 HKrimDAPrV Urlaub

Das Bundeskriminalamt legt die Zeiten fest, in denen Erholungsurlaub genommen werden kann.