(HKrimDAPrV)
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes

Ausfertigungsdatum: 15.01.2011


§ 2 HKrimDAPrV Einstellungsvoraussetzungen

Bewerberinnen und Bewerber können eingestellt werden, wenn sie die Einstellungsvoraussetzungen nach dem Bundesbeamtengesetz und der Kriminallaufbahnverordnung erfüllen und den besonderen gesundheitlichen Anforderungen gerecht werden, die an Beamtinnen und Beamte im Polizeivollzugsdienst gestellt werden. Eingestellt werden soll nur, wer die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.