HIV-Hilfegesetz (HIVHG)
Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen

Ausfertigungsdatum: 24.07.1995


§ 23 HIVHG Ausschluß von Ansprüchen

Ansprüche von Personen, die nach Teil 2 Abschnitt 2 Leistungen erhalten, gegen die Länder wegen einer von diesem Gesetz erfaßten HIV-Infektion oder AIDS-Erkrankung erlöschen. Das gilt auch, soweit Ansprüche kraft Gesetzes, kraft Überleitung oder durch Rechtsgeschäft auf einen anderen übertragen worden sind.