Hilfetelefongesetz (HilfetelefonG)
Gesetz zur Einrichtung und zum Betrieb eines bundesweiten Hilfetelefons „Gewalt gegen Frauen“

Ausfertigungsdatum: 07.03.2012


§ 3 HilfetelefonG Adressatenkreis

Die Angebote des Hilfetelefons wenden sich insbesondere an:

1.
Frauen, die von Gewalt betroffen sind,
2.
Personen aus dem sozialen Umfeld von Frauen, die von Gewalt betroffen sind, und
3.
Personen, die bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit mit der Beratung und Unterstützung oder Intervention bei Gewalt gegen Frauen konfrontiert sind.