(HGBEG)
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

Ausfertigungsdatum: 10.05.1897


Art 22 HGBEG

(1) Die zur Zeit des Inkrafttretens des Handelsgesetzbuchs im Handelsregister eingetragenen Firmen können weitergeführt werden, soweit sie nach den bisherigen Vorschriften geführt werden durften.

(2) (gegenstandslos)