(HGB)
Handelsgesetzbuch

Ausfertigungsdatum: 10.05.1897


§ 85 HGB

Jeder Teil kann verlangen, daß der Inhalt des Vertrages sowie spätere Vereinbarungen zu dem Vertrag in eine vom anderen Teil unterzeichnete Urkunde aufgenommen werden. Dieser Anspruch kann nicht ausgeschlossen werden.