(HGB)
Handelsgesetzbuch

Ausfertigungsdatum: 10.05.1897


§ 340d HGB Fristengliederung

Die Forderungen und Verbindlichkeiten sind im Anhang nach der Fristigkeit zu gliedern. Für die Gliederung nach der Fristigkeit ist die Restlaufzeit am Bilanzstichtag maßgebend.