§ 1 HfzHvzVStG Änderung des Hauptfeststellungszeitraums
für die wirtschaftlichen Einheiten des
Betriebsvermögens
Abweichend von § 21 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes findet für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens die nächste Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1. Januar 1993 statt.
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