(HeuerVtrÜbkG)
Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über den Heuervertrag der Schiffsleute

Ausfertigungsdatum: 24.07.1930


§ 3 HeuerVtrÜbkG

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.

(2)