Heizöl-Lieferbeschränkungs-Verordnung (HeizölLBV)
Verordnung über Lieferbeschränkungen für leichtes Heizöl in einer Versorgungskrise

Ausfertigungsdatum: 26.04.1982


§ 16 HeizölLBV Aufbewahrungsempfehlung an Abnehmer

(1) Heizölhändler haben die ihren Abnehmern ausgestellten Lieferrechnungen über leichtes Heizöl mit der Lieferanschrift und folgender deutlich lesbarer Aufschrift zu versehen:

"Es wird empfohlen, diese Rechnung als Bezugsmengennachweis für den Fall einer Heizölbewirtschaftung vier Jahre aufzubewahren".

(2) Die Rechnungen sollen von den Abnehmern vier Jahre aufbewahrt werden.