Ausfertigungsdatum: 26.04.1982
(1) Heizölhändler haben die ihren Abnehmern ausgestellten Lieferrechnungen über leichtes Heizöl mit der Lieferanschrift und folgender deutlich lesbarer Aufschrift zu versehen:
(2) Die Rechnungen sollen von den Abnehmern vier Jahre aufbewahrt werden.