(HeizkZG)
Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses

Ausfertigungsdatum: 20.12.2000


§ 5 HeizkZG Kostenerstattung des Bundes

(1) Zuschüsse, die ein Land auf Grund dieses Gesetzes gewährt, werden ihm vom Bund erstattet.

(2) Auf die Erstattung nach Absatz 1 leistet der Bund im Jahr 2000 folgende Zahlungen:

Baden-Württemberg 80.000.000 DM,
Bayern 78.000.000 DM,
Berlin 80.000.000 DM,
Brandenburg 40.000.000 DM,
Bremen 20.000.000 DM,
Hamburg 38.000.000 DM,
Hessen 80.000.000 DM,
Mecklenburg-Vorpommern 36.000.000 DM,
Niedersachsen 112.000.000 DM,
Nordrhein-Westfalen 276.000.000 DM,
Rheinland-Pfalz 40.000.000 DM,
Saarland 14.000.000 DM,
Sachsen 78.000.000 DM,
Sachsen-Anhalt 44.000.000 DM,
Schleswig-Holstein 48.000.000 DM,
Thüringen 36.000.000 DM.


Die Zahlungen können von den Ländern nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften aus dem Bundeshaushalt abgerufen werden.