Heilverfahrensverordnung (HeilvfV)
Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes

Ausfertigungsdatum: 25.04.1979


§ 16 HeilvfV

Die Zuständigkeit der Dienstbehörden nach dieser Verordnung richtet sich nach § 49 des Beamtenversorgungsgesetzes, bei denen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Behörden nicht besitzen, nach § 144 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.